Statuten des Turn-Clubs Bosenheim von 1886

 

Da das Gründungsprotokoll, die daraus resultierenden Statuten und sämtliche Niederschriften des Turn-Clubs Bosenheim in Runen und Schriftzeichen des vorigen Jahrhunderts verfasst wurden, d.h. den heute lebenden Generationen ungeläufig, ja völlig unleserlich erscheinen, wurden die Annalen von unserem Ehrenmitglied Walter Leonhardt "übersetzt".

 

Das Erstverfasste lautet: (im Original)

 

TURN CLUB
BOSENHEIM
gegründet am
22. JANUAR 1886

 

STATUTEN des Turn-Clubs
-Zweck des Clubs‑

 

§ 1

Zweck des Clubs ist Ausbildung körperlicher und sittlicher Kräftigung und Gewandheft.

 

§ 2

Aufnahmefähig ist jeder unbescholtene junge Mann, welcher das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 3

Wer dem Club als Mitglied angehören will, hat sich bei einem Mitglied desselben, oder mündlich beim Vorsitzenden anzumelden und ist  einer Abstimmung unterworfen, welche in einer Generalversammlung oder Vereinsabend vorgenommen wird.

 

§ 4

Das Eintrittsgeld ist auf Eine Mark festgesetzt, welche nach der Aufnahme erhoben wird. Der Monatsbeitrag beläuft sich auf Zwanzig Pfennig, welcher im Laufe des Monats erhoben wird. Die Hornisten des Clubs sind von den Monatsbeiträgen befreit, sind aber dafür verpflichtet zu den Generalversammlungen Signal zu blasen und an den Ausflügen des Clubs, welche durch Generalversammlung beschlossen werden, Teil zu nehmen.

 

VORSTAND

 

§ 5

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Turnwart, dem Kassenführer und dem Controllführer, welche zu Anfang jeden Jahres in einer Generalversammlung gewählt werden.

 

§ 6

Der Präsident beruft alle Generalversammlungen, führt den Vorsitz bei denselben und vertritt den Club nach Innen und Außen.

 

§ 7

Der Turnwart leitet alle Übungen und sind die Turner verpflichtet, während derselben Ruhe zu halten und Gehorsam zu leisten.

 

§ 8

Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben zu besorgen, ordentlich Buch zu führen und ist für das Barvermögen verantwortlich.

 

§ 9

Der Controllführer hat die genaue Überwachung der in das Kassenfach schlagenden Angelegenheiten, sowie die Strafen zu notieren.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 10

Alle Mitglieder von vierzehn Jahren an sind stimmberechtigt, haben gleiche Rechte am Clubvermögen und können an jeder Festlichkeit unentgeltlich teilnehmen. Die aktiven Turner, das heißt diejenigen Turner vom 14.Jahr bis zum 22ten sind verpflichtet, an den Turnstunden teilzunehmen. Wer ohne Ent­schuldigung fehlt wird mit zehn Pfennig die Stunde bestraft.

 

Generalversammlung

 

§ 11

Bei vorliegenden Gründen kann jederzeit eine Generalversammlung einberufen werden, ferner wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder für einen Antrag sind, welcher beim Vorsitzenden einzureichen ist.

 

§ 12

Zu den Generalversammlungen werden die Mitglieder des Turn-Clubs entweder durch den Vereinsdiener eingeladen, oder es wird durch die Hornisten (Spielleute) Signal geblasen.

 

§ 13

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 14

Beschlussfähig ist eine Generalversammlung, wenn wenigstens zweidrittel der Vereinsmitglieder anwesend sind, ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächstfolgende Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

 

§15

Für Änderung der Clubsatzungen müssen wenigstens zwei Drittteile der gesamten Mitglieder dafür sein.

 

Ausschluss aus dem Club

 

§ 16

Der Ausschluss aus dem Club erfolgt: Erstens bei unehrenhaften Betragen innerhalb und außerhalb des Clubs und zweitens: Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen im Rückstand ist und auf wiederholte Mahnung nicht bezahlt.

 

§ 17

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittteile der anwesenden Mitglieder dafür sind.

 

§ 18

Ausgeschlossene oder freiwillig ausgetretene Mitglieder verlieren die Anteilsrechte an dem Clubvermögen.

 

§ 19

Die Mitglieder des Clubs, welche durch Mutwillen eine Beschädigung der Turngeräte oder in dem Vereinslokal verursachen, müssen für den Schaden haften.

 

Auflösung des Clubs

 

§ 20

Die Auflösung kann nur dann erfolgen, wenn der Club bis auf neun Mitglieder zusammengeschmolzen ist und sich hiervon wenigstens sechs für die Auflösung erklären.

 

Nachstehende Mitglieder haben die Statuten durch Unterschrift anerkannt:

 

Johann Korrell V.                           Philipp Krauer I.

Balthasar Krauer I.                        Christoph Mees 111.

Johann-Friedrich Messer               Philipp Weinsheimer I